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   OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13   

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https://dejure.org/2014,49901
OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13 (https://dejure.org/2014,49901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2014 - 10 U 158/13 (https://dejure.org/2014,49901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 10 U 158/13 (https://dejure.org/2014,49901)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 426 BGB, § 3 ZPO
    Streitwertfestsetzung: Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines nicht rechtshängigen Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs

  • rechtsportal.de

    BGB § 779 ; ZPO § 3
    Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleich regelt auch nicht rechtshängige Gegenstände: Mehrwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Gesamtschuldnerausgleich mit dem Streithelfer - und der Mehrwert des Vergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gegenvorstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1024
  • BauR 2015, 1362
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 29.11.1972 - 2 W 105/72
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13
    So wird vom OLG Koblenz (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.12.1997 - 14 W 771/97, JurBüro 1999, 196, juris Rz. 2) und vom OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 29.11.1972 - 2 W 105/72, MDR 1973, 324) vertreten, dass dies zu einem Vergleichsmehrwert für alle Parteien des Rechtstreits führt, wenn die Erledigung der Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Teil einer Gesamtbereinigung gewesen sei, an der alle Parteien ein Interesse hatten.
  • OLG Koblenz, 22.12.1997 - 14 W 771/97

    Streitwert des Vergleichs bei Beteiligung des Streithelfers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13
    So wird vom OLG Koblenz (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.12.1997 - 14 W 771/97, JurBüro 1999, 196, juris Rz. 2) und vom OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 29.11.1972 - 2 W 105/72, MDR 1973, 324) vertreten, dass dies zu einem Vergleichsmehrwert für alle Parteien des Rechtstreits führt, wenn die Erledigung der Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Teil einer Gesamtbereinigung gewesen sei, an der alle Parteien ein Interesse hatten.
  • OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 W 10/09

    Streitwertfestsetzung: (Nicht-)Berücksichtigung einbezogener Ansprüche gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13
    Nach der Gegenansicht seien Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, bei der Wertfestsetzung per se nicht zu berücksichtigen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14, juris Rz.11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.03.2009 - 3 W 10/09, NJW-RR 2009, 1079, juris Rz. 4; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 5524), da es bei der Ermittlung des Mehrwertes allein auf das Verhältnis der Prozessparteien ankomme (so LArbG Berlin-Brandenburg a. a. O.) und weil ein hierdurch verursachter Mehrwert zu einer anteilig höheren Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen kann (so OLG Frankfurt a. a. O.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 17 Ta 6057/14

    Vergleichsmehrwert - mehrseitiger Vergleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13
    Nach der Gegenansicht seien Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, bei der Wertfestsetzung per se nicht zu berücksichtigen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14, juris Rz.11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.03.2009 - 3 W 10/09, NJW-RR 2009, 1079, juris Rz. 4; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 5524), da es bei der Ermittlung des Mehrwertes allein auf das Verhältnis der Prozessparteien ankomme (so LArbG Berlin-Brandenburg a. a. O.) und weil ein hierdurch verursachter Mehrwert zu einer anteilig höheren Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen kann (so OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22

    Zum Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen auch ein etwaiger Regreßanspruch gegen

    Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18).

    Insbesondere steht der Umstand, dass die Klägerin über die Gebühr nach KV GKG Nr. 1900 an den Kosten der weitergehenden Ausgleichsregelung beteiligt wird, der Festsetzung eines Mehrwerts nicht entgegen, da die Vergleichsparteien dem durch eine entsprechende Kostenregelung entgegen wirken könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 9).

    Der Senat schließt sich insofern der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass der Vergleichsmehrwert nicht für den gesamten Rechtsstreit, sondern nur im entsprechenden Rechtsverhältnis gilt (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13; OLG Düsseldorf, 15.09.2015, 18 W 31/15 - juris, Rn. 5 (unter Aufgabe seiner früheren Auffassung)).

    Auch kann allein das Interesse an einer Gesamterledigung nicht ausreichend sein für die Bestimmung des Streitwerts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 7).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 10 W 8/18

    Streitwert eines Prozessvergleichs: Mehrwert bei Miterledigung nicht

    Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vergleiche Senat Beschluss vom 15. Dezember 2014, 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).(Rn.18).

    Dies begründe einen Mehrwert des Vergleichs für die betroffenen Streitparteien und die betroffenen Streithelfer, so die Beschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 (Az. 10 U 158/13).

    a) Wie die Beschwerde zu Recht meint, trifft es allerdings zu, dass dann, wenn in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt wird, dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 - 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).

  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 10 W 25/18

    Vergleichsmehrwert bei Miterledigung von nicht rechtshängigen

    Werden in einem Prozessvergleich gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche, die nicht rechtshängig waren, miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert begründen, gleich ob die mit erledigten Ansprüche zwischen zwei Prozessparteien bestehen, oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer, wobei auf das jeweilige Verhältnis der am Innenausgleich Beteiligten abzustellen ist (Fortführung Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 10 U 158/13, juris).

    Zur Begründung verweist das Landgericht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13, juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 18 W 31/15

    Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung von Ansprüchen zwischen einer

    Nach einer vermittelnden Ansicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2004, 10 U 158/13, zitiert nach juris), der der Senat folgt, ist der Mehrwert in einem Vergleich miterledigter Ansprüche bei der Streitwertfestsetzung im Verhältnis für die Parteien und weitere Beteiligte des Rechtsstreits und Vergleichs zu berücksichtigen, die das erledigte Rechtsverhältnis betrifft.
  • OLG Stuttgart, 14.06.2016 - 3 W 31/16

    Prozessvergleich: Bemessung des Streitwerts des Nebenintervenienten bei

    Aus der Entscheidung des OLG Stuttgart BauR 2015, 1362 ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts anderes, weil im dortigen Fall der Innenausgleich unter Gesamtschuldnern geregelt worden war.
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